Das Gemeindeamt der Gemeinde Podersdorf am See.
Eine Welle wird symbolisiert.

FÖRDERUNGEN

Gehsteigerrichtung

Kontakt

Eva Wachtler

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See
Telefon:  02177/2291-16

Für die erstmalige Errichtung und Neuerrichtung von Gehsteigen (Betonsteine) wird pro lfm ein Zuschuss von € 25,00 geleistet.

Taxigutscheine

Kontakt

Fuhrmann Ernst

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-15

 

Csida Melanie

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-14

Informationen

Jugendtaxi

Die Marktgemeinde Podersdorf am See hat in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Burgenland die Aktion „Jugendtaxi“ gestartet.

Die Jugendlichen von Podersdorf am See, im Alter von 16 bis 30 Jahren, bekommen von der Gemeinde „Jugendtaxiguthaben“.

Pro Monat können sich die Jugendlichen € 50,00 Taxiguthaben aufladen lassen.
Die Gemeinde fördert diese Aktion mit € 25,00.

Dafür muss man sich die „Mein-Taxi-App“ auf das Handy laden und sich für die Heimatgemeinde Podersdorf am See registrieren.

Die App kann man entweder direkt im Store suchen oder mittels QR-Code:

QR-Code Taxigutscheine Apple

Apple App Store

QR-Code Taxigutscheine Android

Android Play Store

Das Aufladen des Guthabens erfolgt direkt im Gemeindeamt, während der Amtsstunden, Zimmer 3.

Für € 25,00 erhält man Guthaben im Wert von € 50,00, das sofort auf den Account hochgeladen wird.

Dieses Guthaben kann bei jedem burgenländischen Taxiunternehmen als Zahlungsmittel verwendet werden.

Alle Informationen findet man auf der Website von „Mobiles Burgenland“.
> zur Website <

Seniorentaxi

Die Marktgemeinde Podersdorf am See hat in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Burgenland die Aktion „Seniorentaxi“ gestartet.

Die Senioren von Podersdorf am See, im Alter von 60+, bekommen von der Gemeinde „Seniorentaxi-Schecks“ für Taxifahrten.

Pro Monat werden 2 Schecks ausgegeben. Man zahlt für einen Scheck (Wert € 10,00) bei der Ausgabe im Gemeindeamt € 5,00.
Die Heimatgemeinde Podersdorf am See fördert diese Aktion mit € 5,00 pro Scheck.

Kurz gesagt: Man bezahlt insgesamt € 10,00 und erhält Schecks im Wert von € 20,00.

Die Ausgabe der Schecks erfolgt direkt im Gemeindeamt, während der Amtsstunden, Zimmer 3.

Die Schecks können bei jedem burgenländische Taxiunternehmen als Zahlungsmittel verwendet werden.

Alle Informationen findet man auf der Website von „Mobiles Burgenland“.
> zur Website <

Semesterticket

Kontakt

Fuhrmann Ernst

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-15

 

Csida Melanie

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-14

Informationen

Förderziele und Fördergegenstand

Das Semesterticket ist eine Förderung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ordentlich Studierende, die ein Studium an einer österreichischen Hochschule absolvieren. Die Förderung soll zu der Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen und burgenländische Studierende finanziell unterstützen.

 

Förderempfänger

Studierende mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die ein Studium an einer österreichischen Hochschule absolvieren.

 

Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz der Fördernehmer seit mindestens sieben Monaten im Burgenland
  • Studium an einer österreichische Hochschule gem. §2 Abs. 2
  • Erwerb einer Fahrkarte (Semesternetz-, Monats- oder Jahreskarte öffentlicher Verkehrsmittel in Österreich oder ein Klimaticket)
  • Das 26. Lebensjahr ist in jenem Semester, in dem die Förderung beantragt wird, noch nicht vollendet

 

Förderhöhe und Förderart

Die Förderhöhe beträgt unabhängig von der Höhe des Einkommens 50 % der nachgewiesenen Kosten für die erworbenen Fahrkarten, höchstens jedoch € 76,00. Die Gemeinde Podersdorf am See fördert das Ticket zusätzlich mit € 50,00.

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.

 

Nachweise

  • Studienbestätigung einer österreichischen Hochschule, für jenes Semester, in welchem die Förderung beantragt wird
  • Fahrkarte/n
  • Zahlungsbeleg der Fahrkarte/n

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

 

Antragstellung

Die Antragstellung kann für das Sommersemester jeweils von 1. März bis 15. Juli und für das Wintersemester von 1. Oktober bis 15. Feber gestellt werden. Fallen die Fristen auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.

Möglichkeiten der Antragstellung: Wohnsitzgemeinde (E-Mail, postalisch und persönlich)

 

Formular
> jetzt herunterladen <

Informationen

Förderziele und Fördergegenstand

Das Semesterticket ist eine Förderung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ordentlich Studierende, die ein Studium an einer österreichischen Hochschule absolvieren. Die Förderung soll zu der Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen und burgenländische Studierende finanziell unterstützen.

 

Förderempfänger

Studierende mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die ein Studium an einer österreichischen Hochschule absolvieren.

 

Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz der Fördernehmer seit mindestens sieben Monaten im Burgenland
  • Studium an einer österreichische Hochschule gem. §2 Abs. 2
  • Erwerb einer Fahrkarte (Semesternetz-, Monats- oder Jahreskarte öffentlicher Verkehrsmittel in Österreich oder ein Klimaticket)
  • Das 26. Lebensjahr ist in jenem Semester, in dem die Förderung beantragt wird, noch nicht vollendet

 

Förderhöhe und Förderart

Die Förderhöhe beträgt unabhängig von der Höhe des Einkommens 50 % der nachgewiesenen Kosten für die erworbenen Fahrkarten, höchstens jedoch € 76,00. Die Gemeinde Podersdorf am See fördert das Ticket zusätzlich mit € 50,00.

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.

 

Nachweise

  • Studienbestätigung einer österreichischen Hochschule, für jenes Semester, in welchem die Förderung beantragt wird
  • Fahrkarte/n
  • Zahlungsbeleg der Fahrkarte/n

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

 

Antragstellung

Die Antragstellung kann für das Sommersemester jeweils von 1. März bis 15. Juli und für das Wintersemester von 1. Oktober bis 15. Feber gestellt werden. Fallen die Fristen auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.

Möglichkeiten der Antragstellung: Wohnsitzgemeinde (E-Mail, postalisch und persönlich)

 

Formular
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Wärmepreisdeckel

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Fuhrmann Ernst

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-15

 

Csida Melanie

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-14

Informationen

Der Wärmepreisdeckel ist eine Förderung des Landes für burgenländische Privathaushalte. Die Förderung soll Haushalten mit kleinen und mittleren Einkommen helfen, die enorm gestiegenen Heizkosten zu bewältigen. Bei der Berechnung der Förderhöhe des Wärmepreisdeckels werden die Netto-Haushaltseinkommen und die Wärmekosten (Heizkosten) des Haushalts berücksichtigt.


Förderwerber:

Eine natürliche Person, die

  1. ihren Hauptwohnsitz im Burgenland hat
  2. das Netto-Jahreshaushaltseinkommen € 63.000,00 nicht übersteigt

Netto-Jahreshaushaltseinkommen: das anrechenbare Netto-Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen eines Jahres, das von der zuständigen Förderstelle im Transparenzportal abgefragt wird, somit müssen keine Lohnzettel mehr mit dem Antrag abgegeben werden.

Jedem Antrag auf Gewährung der Förderung sind folgende Unterlagen aller im Haushalt lebender Personen als Nachweis des Einkommens gegebenenfalls beizulegen:
a. Nachweis über eine Sozialunterstützung
b. Nachweis über ein bezogenes Einkommen von ausländischen Stellen,

Förderhöhe:

Maximal € 2.000,00

Konkret werden die Wärmekosten so gedeckelt, dass sie einen gewissen Prozentsatz des jeweiligen Netto-Jahreshaushaltseinkommen nicht übersteigen dürfen:

  • bis 23.000 Euro: 3 Prozent
  • bis 33.000 Euro: 4 Prozent
  • bis 43.000 Euro: 5 Prozent
  • bis 63.000 Euro: 6 Prozent

Es wird von 90 Prozent der Wärmekosten ausgegangen, um einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen.

Ergibt die Berechnung in der Einkommenskategorie bis 23.000 Euro, dass aufgrund zu niedriger Heizkosten keine Förderung zusteht oder ergibt die Berechnung eine Förderhöhe von weniger als 200 Euro, so erhält die*der Förderwerber*in einen Sockelbetrag iHv 200 Euro.

Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, welcher in zwei Tranchen nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.

Heizkosten des Haushalts:

  • zuletzt ausgestellte Jahresrechnung des Energielieferanten oder
  • Nachweis der Heizkosten der letzten zwölf Monate (z.B. Betriebskostenvorschreibung, Rechnung von Vermieter*in, etc.) oder
  • letzte Kostenvorschreibung(en), seit Bezug des Wohnobjektes oder
  • Rechnungen über Kauf bzw. Lieferung von Heizstoffen

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

WICHTIG:
Die Jahresabrechnung eines Energielieferanten kann nur herangezogen werden, wenn diese nicht bereits in der vergangenen Förderperiode (WPD24) eingereicht wurde. Wenn Sie die Rechnung bereits letztes Jahr eingereicht haben, werden Sie ersucht, auf Ihre nächste Jahresabrechnung zu warten und erst dann einen Antrag zu stellen. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.12.2025.


Antragstellung:

  1. ein Antrag auf Gewährung der Förderung kann von einer förderwürdigen Person und nur einmal pro Haushalt gestellt werden
    (Wohnen die zwei Parteien auf verschiedenen Adressen, können beide Parteien einen Antrag stellen. Beispiel: Hauptplatz 1/1 und Hauptplatz 1/2)
  2. Die Antragstellung hat mittels Antragsformular zu erfolgen
  3. Eine Beantragung kann per Online-Antrag erfolgen oder über die Gemeinde mittels ausgefülltem Datenblatt. Das Datenblatt ist im Gemeindeamt erhältlich.

Onlineformular
> hier beantragen <

Dieses Online-Antragsformular kann nur mit elektronischer Signatur (ID Austria) übermittelt werden.
Wie Sie zu einer ID Austria kommen, erfahren Sie hier: www.oesterreich.gv.at/id-austria

Sollten Sie über keine elektronische Signatur verfügen, können Sie den Antrag persönlich bei der einer burgenländischen Gemeinde stellen.

Es wird angemerkt, dass die Gemeindemitarbeiter keine Antragsprüfung durchführen.
Die Antragstellung kann von 02. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 erfolgen.

Fahrkostenzuschuss

Kontakt

Fuhrmann Ernst

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-15

 

Csida Melanie

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-14

Informationen

Förderziele und Fördergegenstand

Der Fahrtkostenzuschuss ist eine Förderung des Landes im Rahmen des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes. Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz verfolgt das Ziel, die Teilnahme der im Burgenland wohnhaften Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und entstehende Nachteile auszugleichen sowie die Mobilität der Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützt das Land Burgenland Maßnahmen, durch welche die durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer ausgeglichen oder vermieden werden sollen.

 

Förderempfänger

  • Arbeitnehmer, die täglich unter besonders erschwerten Bedingungen die Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort zurücklegen müssen
  • Arbeitnehmer, denen aufgrund besonderer Umstände das Zurücklegen der Wegstrecke vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort nicht täglich zugemutet werden kann
  • Lehrlinge, die die Wegstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Lehrstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zurücklegen können

 

Fördervoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz der Fördernehmer zum Förderzeitraum im Burgenland
  • Bruttojahreseinkommens der Antragsteller*innen in Höhe von bis zu 50.000 Euro (lt. Transparenzdatenbank)

Bei Alleinerzieher- bzw. Alleinverdiener erhöht sich die Einkommensgrenze um 10 % für jedes Kind, für das der/die Antragsteller Familienbeihilfe bezieht

  • Einfache Fahrtstrecke zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte beträgt mindestens 20 Kilometer (Ermittlung der schnellsten Route durch den Routenplaner des BMK)
  • Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist unzumutbar (lt. Richtlinie)

 

Förderhöhe und Förderart

  • Bei einer Entfernung ab 20 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle – € 141,00 zuzüglich € 3,00 pro zusätzlich gefahrenen vollen Kilometer
  • Bei einer Entfernung ab 25 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle – € 267,00 zuzüglich € 3,00 pro zusätzlich gefahrenen vollen Kilometer
  • Bei einer Entfernung ab 50 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle – € 352,00 zuzüglich € 3,00 pro zusätzlich gefahrenen vollen Kilometer
  • Bei einer Entfernung ab 100 km zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle – € 526,00 zuzüglich € 3,00 pro zusätzlich gefahrenen vollen Kilometer
  • Zusätzliche Gewährung eines Öko-Bonus in Höhe von 20 % des Fahrtkostenzuschusses bei überwiegender Nutzung (mehr als 50 % der Autostrecke) von öffentlichen Verkehrsmitteln

Die jährliche maximale Förderung beträgt € 850,00.

Es handelt sich um einen Zuschuss, welcher einmalig im Nachhinein nach Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt wird.

 

Nachweise

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
  • Vollständig ausgefüllte Dienstgeberbestätigung mit firmenmäßiger Fertigung

Sonstige Nachweise

  • Finanzamtsmitteilung für das Kalenderjahr 2024 über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Alleinverdiener*innen/Alleinerzieher*innen)
  • Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVo
  • Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Weg zur Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle im Kalenderjahr 2024 (lautend auf den*die Antragsteller*in – bei Nachweis erhalten Sie 20% Öko-Bonus zusätzlich zum Fahrtkostenzuschuss für die betroffene Strecke)

Alle erforderlichen Nachweise sind als Kopie bzw. Scan vorzulegen. Originalunterlagen sind nicht erforderlich. Unterlagen werden nicht retourniert.

 

Das aktuelle Formular ist im Gemeindeamt bzw. online erhältlich.
> zum Formular <

 

Hinweis:

Die Einreichfrist für Anträge auf Fahrtkostenzuschuss für das Kalenderjahr 2024 beginnt am 1. Jänner 2025 und endet mit 30. Juni 2025. Anträge, welche nach der Einreichfrist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einlangen, werden abgelehnt.

Handwerkerbonus

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Fuhrmann Ernst

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-15

 

Csida Melanie

Gemeindeamt
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Peiszer Stefan

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Informationen

Österreichischer Handwerkerbonus 2025

Förderziele und Fördergegenstand

Der Handwerkerbonus wurde rückwirkend ab 01. März 2024 eingeführt und soll seither Anreize für Umbauten, Sanierungen oder die Wohnraumschaffung setzen. Zudem werden damit auch Handwerksbetriebe in Österreich unterstützt und KundInnen finanziell entlastet.

 

Förderhöhe

Der Handwerkerbonus beträgt 2025 bis zu 1.500 Euro.

 

Fördervoraussetzungen

  • Der Handwerkerbonus gilt für Handwerksrechnungen von 01. Jänner 2025 bis Ende 2025. Gefördert werden alle Leistungen professioneller Handwerker bzw. alle Handwerksarbeiten.
  • Es sollen auch mehrere kleine Rechnungen ab einem Betrag von 50 Euro zusammengefasst und gemeinsam eingereicht werden können.
  • Die Höhe liegt bei 20 Prozent der Rechnungssumme, sofern diese mehr als 250 Euro betragen.
  • Er kann pro Person einmalig pro Jahr beantragt werden.
  • Ein Antrag kann ab 01. März 2025 eingereicht werden.
  • Der Skonto und jede andere ausgenutzte Kostenreduktion sind beim Förderbetrag zu berücksichtigen. Nur tatsächlich bezahlte Arbeitsleistungen können gefördert werden. Beispielsweise müssen bei einem Rabatt von 5 Prozent auf die Gesamtrechnung auch die Leistungsteile für die Arbeitsleistung um diese 5 Prozent reduziert werden.
  • Jede Art von Transportkosten oder Lieferkosten sind nicht förderbar. Bitte beachten Sie die Formulierung „geliefert und montiert“ – die Montage muss separat (ohne „geliefert“) ausgewiesen sein um gefördert zu werden
  • Der Rechnungsbetrag und der Zahlungsbetrag müssen übereinstimmen. Nur was tatsächlich bezahlt wurde, kann auch gefördert werden.
  • Der Betrag der Arbeitsleistung auf der Rechnung muss nachvollziehbar und eindeutig erkennbar sein.
  • Der Ort der Leistungserbringung muss auf der Rechnung klar erkennbar sein und mit den Angaben im Antrag übereinstimmen.
  • Der angegebene Leistungszeitraum darf nicht außerhalb des förderbaren Zeitraumes von 01. Jänner bis 31. Dezember 2025 liegen.
  • Die Rechnung muss auf den Antragsteller / die Antragstellerin ausgestellt sein.
  • Leistungen, die über einen Versicherungsvertrag abgedeckt sind können beim Handwerkerbonus nicht gefördert werden.

 

Förderempfänger

  • Der Bonus soll pro erwachsener Person jedoch einmalig pro Adresse bzw. Haushalt im Jahr beantragt werden können.

 

>zum Online-Formular<

Sozialrabatt vom Wasserleitungsverband

Informationen

Sozialrabatt 2025

In der Vorstandssitzung am 13. November 2024 wurde die neuerliche Gewährung eines Sozialrabattes auch für das Jahr 2025 beschlossen.
Der Sozialrabatt soll den sozial Bedürftigen im Versorgungsgebiet des WLV zugutekommen. Für das Jahr 2025 wurde der Sozialrabatt vom WLV-Vorstand auf € 90,00 festgelegt.
Der Sozialrabatt wird an Bezieher von Mindestsicherung und Ausgleichszulage bei Übermittlung des entsprechenden Nachweises als Gutschrift auf die Jahresabrechnung ausbezahlt.
Selbstverständlich kann das Schreiben auch postalisch, per Fax oder per E-Mail (als Scan) übermittelt werden.

Dieser Betrag bzw. diese Gutschrift wird bei der nächsten Jahresabrechnung – analog einer geleisteten Akontozahlung – forderungsmindernd berücksichtigt.
Eine Auszahlung (bar oder über eine Bankverbindung) des Sozialrabattes kann nicht begehrt und pro Wohneinheit nur 1 Mal pro Abrechnungsperiode gewährt werden.

 

Formular
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Selbstverständlich kann das Schreiben auch postalisch, per Fax oder per E-Mail (als Scan) übermittelt werden.