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Baulandmobilisierungsabgabe

Der Leuchtturm von Podersdorf am See.
Eine Welle wird symbolisiert.
Ein Fasan spaziert zwischen Weingärten.
Eine Welle wird symbolisiert.

Baulandmobilisierungsabgabe

Bezirkssprechtage

Derzeit befindet sich eine Novelle im Beschlussfassungsprozess. Die Baulandmobilisierungsabgabe wird demnach nicht ab dem Jahr 2022, sondern ab dem Jahr 2024 eingehoben werden.
Informationsschreiben für 2024 werden für den Bezirk Neusiedl am See Mitte August versendet.

Damit jede betroffene Person die Möglichkeit hat, ein persönliches Beratungsgespräch wahrzunehmen, werden begleitend dazu erneut Bezirkssprechtage in drei Bezirkshauptmannschaften zu folgenden Terminen angeboten:

BH Güssing: 11.07.2025, 09:00 – 14:00 Uhr

BH Oberwart: 25.07.2025, 09:00 – 14:00 Uhr

BH Eisenstadt – Umgebung: 29.08.2025, 08:0 – 13:00 Uhr

In der BH Neusiedl am See ist derzeit kein Termin für ein Beratungsgespräch bekannt.

Um lange Wartezeiten an den Bezirkssprechtagen zu vermeiden, wird eine Online-Terminbuchung angeboten. Der Link dazu wird auf der Homepage des Landes unter

https://www.burgenland.at/baulandmobilisierung/ 

abrufbar sein.

Weiters steht für telefonische Auskünfte nach wie vor die Baulandmobilisierungs-Hotline unter 057600/1025 zur Verfügung.

 

Hintergrund:

Bauland ist für das Verbauen vorgesehen!

Rund 38% des gewidmeten Baulandes im Burgenland sind unbebaut! Ein besonderer Schwerpunkt der burgenländischen Raumplanung liegt daher auf der Mobilisierung von ungenutztem Bauland.

Unbebaute Baugründe bringen massive Nachteile mit sich:

  • Baugründe im Ort wurden zur Mangelware: Werden Baugründe gehortet und nicht für eine Bebauung genutzt, so führt das dazu, dass in vielen Gemeinden für Junge keine Baugründe im Ort zur Verfügung stehen.
  • Hohe Kosten für die Gemeinden: In vielen Fällen haben Gemeinden als Vorleistung viel Geld in die Er- und Aufschließung von Siedlungsgebieten verwendet, doch es erfolgt keine Ansiedlung von Bewohner*innen, da die Baugründe gehortet und nicht bebaut werden.
  • Keine neuen Baulandwidmungen: Gemeinden können nur dann neue Baugründe widmen, wenn es einen Bedarf dafür gibt. Bestehen allerdings schon viele Baugründe, die eigentlich bebaut werden könnten, aber nicht bebaut werden, so können keine neuen Baugründe gewidmet werden.
  • Ein Mangel an Baugründen führt dazu, dass die Baulandpreise stark steigen.

 

Welche Grundstücke unterliegen der Abgabenpflicht?

Grundstücke im Burgenland oder Teile davon,

  • mit einer Baulandwidmung,
  • deren aktuelle Widmung vor mehr als 5 Jahren festgelegt wurde,
  • die unbebaut sind/nicht widmungsgemäß genutzt werden,
  • die eine Mindestgröße von 300 m² aufweisen,
  • die eine Mindestbreite von 9 Meter aufweisen,
  • die eine Mindesttiefe von 12 Meter aufweisen und
  • die verkehrlich erschlossen sind.

Wenn all diese Voraussetzungen und kein Ausnahmegrund vorliegen, muss für dieses Grundstück die Baulandmobilisierungsabgabe entrichtet werden.

Welche Ausnahmen für die Abgabenpflicht gibt es?

Würde Ihr Grundstück grundsätzlich der Baulandmobilisierungsabgabe unterliegen, so könnten dennoch Ausnahmen vorliegen, die zeitlich von der Abgabenpflicht befreien könnten.
Folgende Ausnahmen sieht das Gesetz vor

  • in Zeiten von Bausperren, Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, bei aufrechten Baulandbefristungen;
  • in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums. Die Frist beginnt mit Datum des Abschlusses des Rechtstitels (Kauf- oder Schenkungsvertrag, Einantwortungsbeschluss etc.) zu laufen;
  • in Zeiten der Geltung einer Baulandmobilisierungsvereinbarung;
  •  wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt;
  • wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde;
  • bei einem Grundstück bis zu einem Flächenausmaß von 2 300 m² für Bauland-Wohngebiet, Bauland-Dorfgebiet, Bauland-Geschäftsgebiet, gemischtes Baugebiet, Bauland-Sondergebiet, Baugebiet für förderbaren Wohnbau sowie bis zu einem Flächenausmaß von 10 000 m² für Bauland-Industriegebiet, Bauland-Betriebsgebiet, Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist.

Wem melde ich meine Ausnahmen?

Abgabenbehörde ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Alle Ausnahmegründe sind daher auch dem Amt der Landesregierung bekannt zu geben.
Es genügt nicht die Gemeinde über mögliche Ausnahmen zu informieren!