Das Gemeindeamt der Gemeinde Podersdorf am See.
Eine Welle wird symbolisiert.

BAUAMT

Die Anlaufstelle bei Neu- Um- und Zubauten

Kontakt

Peiszer Stefan

Gemeindeamt
Hauptstraße 2
7141 Podersdorf am See

Telefon: 02177/2291-16

Informationen

Arten von Bauvorhaben

  1. geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
  2. bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)

 

Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)

Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Sind der Baubehörde trotzdem vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist.

Als geringfügige Bauvorhaben gelten insbesondere z.B.

  • das Anbringen und der Austausch von Antenneneinrichtungen an bereits bestehenden Fernmeldeanlagen
  • Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,80 m und einer Wasserfläche bis 50m²
  • Sockel bis 1 m  sowie Einfriedungen bis 2 m Höhe
  • nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
  • Balkon- und Loggienverglasungen
  • Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch von maximal 35dB

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 17)

Bautätigkeiten, die über geringfügige Baumaßnahmen hinausgehen, sind bewilligungspflichtig.
Der Bauwerber hat bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.  

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

• Baupläne (3-fach) mit Anrainerverzeichnis und Zustimmungserklärung der Anrainer
• Baubeschreibung (3-fach), mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes, unterfertigt vom Planverfasser und vom Bauwerber
• Energieausweis (1-fach, für konditionierte Gebäude) samt positivem Prüfungszeugnis der Bgld. Energieausweisdatenbank lt. OIB-Richtlinie 6
• letztgültiger Grundbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
• AGWR-Datenblatt (1-fach, vollständig ausgefüllt) 
• Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer durch Unterschrift auf den Plänen

Bitte erkundigen Sie sich bei jedem Vorhaben im Bauamt, ob weitere Unterlagen zu bringen sind.

 

Baupolizeiliche Interessen (§ 3)

Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeignete Grundstücke zulässig, wenn sie

  • dem Flächenwidmungsplan, dem (Teil-)bebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.
  • den Bestimmungen des Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetztes erlassene Verordnungen entsprechen
  • nach Maßgaben des Verwendungszweckes dem Stand der Technik entsprechen (Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit, Schallschutz…)
  • das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen
  • die Nachbarn nicht beeinträchtigen (durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub…)
  • verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist

 

Mündliche Bauverhandlung (§ 18)

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeilichen Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen.

Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Bauvorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.