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Verordnung über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten aus dem Landweg nach dem Epidemiegesetz 1950

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hat am 22. März 2020 aufgrund der §§ 7 und
24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018
verordnet: 
 
Verordnung über die Absonderung von Einreisenden aus bestimmten Gebieten auf
dem Landweg nach dem Epidemiegesetz 1950
 
§ 1
(1) Österreichische Staatsbürger und Fremde, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See haben, sind nach
Reiserückkehr oder Einreise auf dem Landweg 


1. aus den Staatsgebieten von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und
Slowenien sowie 


2. den österreichischen Gemeinden Flachau, Gasteinertal mit den Gemeinden Bad Gastein,
Bad Hofgastein und Dorfgastein, Großarltal mit den Kommunen Großarl und Hüttschlag,
Heiligenblut, gesamte Arlberg-Region mit Lech, Warth, Schröcken, Ortsteil Stuben der
Gemeinde Klösterle und dem Land Tirol 


verpflichtet, ab Rückkehr, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne,
anzutreten und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu informieren
(telefonisch, per Fax oder E-Mail ).  
 
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Personen, die ein Gesundheitszeugnis
(Anlage A) vorlegen, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test aus SARS-CoV-2
negativ ist und das nicht älter als vier Tage ist. 
 
§ 2
Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des
§ 1 Abs. 1 genehmigen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund geltend machen
kann. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, bei einer beruflichen Tätigkeit 
1. in einem Gesundheits-, Pflege- oder Sozialbetreuungsberuf, 
2. die für die Sicherheit der Bevölkerung erforderlich ist oder 
3. die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dient. 
Dies gilt jedenfalls auch für Freiwillige in Rettungsorganisationen und Feuerwehren. 
 
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl. 
Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, bestraft.
 
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft. 
 
 Die Bezirkshauptfrau i.V. Maga. Ulrike Zschech